- Der 2019 neu eingeführte Artikel 612-ter des Strafgesetzbuches stellt unter der Überschrift "Unerlaubte Verbreitung von Bildern oder Videos mit eindeutig sexuellem Inhalt" in Absatz 1 diejenigen unter Strafe, die, nachdem sie Bilder oder Videos einer anderen Person angefertigt oder entwendet haben, die vertraulich bleiben sollen, diese ohne die Zustimmung der betroffenen Person versenden, aushändigen, weitergeben, veröffentlichen oder verbreiten.
- Absatz 2 stellt hingegen diejenigen unter Strafe, die, nachdem sie eindeutige sexuelle Bilder oder Videos erhalten haben, diese versenden, aushändigen, weitergeben, veröffentlichen oder verbreiten, um der abgebildeten Person Schaden zuzufügen.
Unter Kinderpornographie versteht man gemäß Artikel 600-ter Absatz 7 des Strafgesetzbuches jede Darstellung einer Person unter achtzehn Jahren, gleichgültig mit welchen Mitteln, die die minderjährige Person bei echten oder simulierten eindeutig sexuellen Handlungen zeigt, oder jede Darstellung der Geschlechtsorgane einer minderjährigen Person zu sexuellen Zwecken. Bestraft werden nach Artikel 600-ter eine umfassende Reihe an Handlungen, wie unter anderem die Herstellung von kinderpornographischem Material, der Handel damit, sowie die Verbreitung oder die unentgeltliche Überlassung.
Der Artikel 600-quater des Strafgesetzbuches besagt hingegen, dass Personen, welche wissentlich pornographisches Material, das unter Verwendung von Personen unter achtzehn Jahren hergestellt wurde, beschaffen oder besitzen, bestraft werden.
Das bedeutet, dass auch bei einer Liebesbeziehung das Speichern von intimen Bildern des minderjährigen Freundes oder der minderjährigen Freundin auf dem Smartphone oder Computer unter Umständen den Straftatbestand von Besitz kinderpornografischer Inhalte erfüllen kann.
Quelle: Kinder- und Jugendanwaltschaft Südtirol